Verlust des Sorgerechts nach Intrigen gegen anderen Elternteil

Geschrieben von RA Christian Grema am Mittwoch, 01.04.2015

Anhaltendes Intrigieren des einen gegen den anderen Elternteil spricht gegen dessen Geeignetheit, verantwortungsbewusst gemeinsam mit dem anderen Elternteil Entscheidungen für das Kind zu treffen.

Zuvor hat das OLG Saarbrücken festgestellt, dass das alleinige Sorgerecht dem gemeinsamen Sorgerecht dann vorzuziehen ist, wenn die Eltern nicht dazu in der Lage sind, die Belange des Kindes gemeinsam zu regeln. Dies gilt unabhängig von der Frage, wer der beiden für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist.

Ist dann im zweiten Schritt zu entscheiden, welchem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen ist, ist anhand einer Vielzahl und im Einzelfall unterschiedlich zu gewichtender Kriterien zu ermitteln, was dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht.

In dem geschilderten Fall wurde das alleinige Sorgerecht letztlich dem Vater zugesprochen. Mit ausschlaggebend für diese Entscheidung war die auffallend geringe Bindungstoleranz der Kindesmutter, d.h. die Bereitschaft dazu, die Bindung der Tochter auch zu ihrem Vater in angemessener Weise zu respektieren. Dies hat sich unter anderem durch wiederholtes und ausgeprägtes Intrigieren der Mutter gegen den Vater per heimlichen SMS-Nachrichten gezeigt, während sich die gemeinsame Tochter bei ihm aufhielt. Darin hatte Sie den Vater vor der Tochter verächtlich gemacht, ihn herabgesetzt und unwidersprochen hingenommen, dass in herabwürdigender Weise über ihn gesprochen wurde.

Mit diesem schweren Verstoßes gegen die Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) habe die Mutter der gemeinsamen Sorge jedweden Boden entzogen. Diese sei für den Vater auch nicht mehr weiter zumutbar. Hierdurch seien erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter angezeigt. Demgegenüber habe sich der Vater stets loyal verhalten und im Gegensatz zur Mutter den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen ausnahmslos respektiert und gefördert, sodass ihm auch das alleinige Sorgerecht zu überragen war.

(Quelle: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2014, Az.: 6 UF 70/14)
Stichworte: Familienrecht , Sorgerecht, Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, Loyalitätspflicht
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