Unterlassungserklärung: Auch Bilder in abgelaufenen Auktionen müssen gelöscht werden

Geschrieben von RA Christian Grema am Dienstag, 03.02.2015

Eine auf die Zukunft gerichtete Unterlassungserklärung ("ab sofort") umfasst auch bereits zurückliegende Sachverhalte, deren Zustand noch andauert (hier Bilder). Demnach stellen nach wie vor sichtbare Bilder bereits abgelaufener eBay-Auktionen einen solchen noch andauernden Störungszustand dar und müssen aktiv entfernt werden.

Eine äußerst bedeutsame Entscheidung hat jüngst der Bundesgerichtshof getroffen: Es ging um die unbefugte Verwendung von Bildern, an welchen die Verletzerin selbst keine Rechte hatte. Diese hatte sie über Google gefunden und für die Illustration ihrer eigenen Auktionen bei eBay genutzt.

Gegenüber dem Verletzten hatte sich die sodann Abgemahnte u.a. dazu verpflichtet,

"es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an denen [der Verletzte] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen"

Tatsächlich unterließ es die Abgemahnte sodann auch, die betreffenden Bilder in ihren eBay-Auktionen weiter zu verwendet. Allerdings waren die bereits abgelaufenen Auktionen über die Funktion "beendete Auktionen" auch weiterhin für jedermann einsehbar.

Dies sah der Urheber als Verletzung der Unterlassungserklärung an uns nahm die Verletzerin u.a. auf Zahlung von Schadensersatzansprüchen und einer Vertragsstrafe in Höhe von 40.000 EUR in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage diesbezüglich noch u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die Unterlassungserklärung nicht das "Belassen" der Bilder in den abgelaufenen Auktionen umfasse.

Dieser Auffassung ist der BGH nun entgegengetreten.

Zwar habe sich die Verletzerin im Rahmen der Unterlassungserklärung wörtlich u.a. nur dazu verpflichtet, die Bilder nicht mehr zu "verbreiten" oder "verbreiten" zu "lassen". Damit sei im Sinne des § 17 UrhG eigentlich nur das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken gemeint. Allerdings, so der BGH, ergebe sich aus dem jeweiligen Vorbringen, dass beide Parteien den Begriff "Verbreiten" übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass er das mit dem Einstellen in das Internet verbundene öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien bezeichnet.

Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das Landgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass dieses nun zu u.a. zu prüfen habe, ob es der Verletzerin innerhalb der kurzen Zeit seit der Abmahnung zumutbar war, die Bilder löschen zu lassen.

(Quelle: BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13)
Stichworte: Urheberrecht , Abmahnung, Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe, eBay, Bilderklau
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