Gemeinsame Schulden nach der Trennung

Geschrieben von RA Christian Grema am Mittwoch, 17.12.2014

Entgegen einem häufig anzutreffenden Irrtum haftet auch während der Ehe jeder Ehegatte selbst für seine eigenen  Schulden. Eine automatische Mithaftung gibt es nicht. D.h. der Zugriff auf den anderen Ehegatten ist den Gläubigern verwehrt.

Was passiert nach der Trennung jedoch mit den Verbindlichkeiten, welche das Ehepaar gemeinsam eingegangen ist, etwa um das Eigenheim zu bezahlen, sich eine Reise leisten zu können, den neuen Fernseher anzuschaffen oder die neue Wohnungseinrichtung zu finanzieren? Solche Darlehensverträge werden in der Regel von beiden Ehegatten gemeinsam abgeschlossen und unterzeichnet.

In keinem Fall kommt es zu einer Nachkalkulation in der Krise. Das bedeutet, dass die Zeit bis zur Trennung nicht im Nachhinein nur deshalb anders betrachtet wird, weil die Ehegatten nun getrennt leben. Keiner kann vom anderen wegen der von ihm erbrachten Leistungen einen Ausgleich verlangen.

Ab der Trennung ist dies anders. Meist werden die monatlichen Belastungen bei der Bestimmung des Unterhalts berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der die Schulden begleicht, weniger Un­terhalt zu zahlen hat. Soweit die Schulden die Höhe des zu zahlenden Unterhalts beeinflussen, kann auch kein wei­terer Ausgleich zwischen den Ehegatten geltend gemacht werden.

Ist das aber nicht der Fall – zum Beispiel weil sich die kinderlosen Ehegatten keinen Unterhalt schulden –, findet der interne Ausgleich im Zweifel hälftig statt. Macht deshalb ein Ehegatte geltend, er habe sich an den gemeinsamen Schulden nicht oder mit weniger als der Hälfte zu beteiligen, hat er damit nur Erfolg, wenn er beson­dere Argumente vorbringen kann. Nur darauf abzustellen, dass während der gemeinsamen Zeit der andere Ehegatte die Schulden ganz oder überwiegend be­zahlt habe, reicht dafür nicht.

Hinweis: Die Ehegatten haften bei gemeinsamen Schulden gegenüber ihren Gläubigern als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Eine Trennung oder auch eine Scheidung ändert hieran nichts. Dies bedeutet, dass sich die Gläubiger aussuchen können, welchen der Partner sie in voller Höhe in Anspruch nehmen möchten (in der Regel hält man sich an den solventeren Vertragspartner). Einer Inanspruchnahme kann nicht entgegengehalten werden, dass man nur die Hälfte schulde, da man schließlich auch gemeinsam den Vertrag abgeschlossen habe. Dies ist eine Sache, die die (ehemaligen) Ehegatten unter sich ausmachen müssen.

Kommt es aufgrund einer Inanspruchnahme durch einen Gläubiger zu einer ungerechten Verteilung der Schuldenlast, so hat der Ausgleich intern stattzufinden, d.h. zwischen den Ehegatten selbst (§ 426 BGB). Es ist deshalb angebracht, für die Schulden mit Blick auf eine Scheidung eine Regelung zu finden. Sonst sind Ehegatten auch nach der Scheidung noch lange Zeit miteinander verbunden bzw. ein Ehegatte vom anderen abhängig.

(Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 03.07.2014 – 4 UF 43/14)
Stichworte: Familienrecht , Gemeinsame Schulden, Trennung, Scheidung, Haftung
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