Zahlung der Miete nach der Trennung

Geschrieben von RA Christian Grema am Mittwoch, 26.11.2014

Trennen sich Ehegatten, die gemeinsam zur Miete gelebt haben, stellt sich die Frage, wie die damit verbundenen Kosten künftig aufzuteilen sind. Der Vermieter kann sich im Zweifel an beide Ehegatten halten. Aber im – naturgemäß ohnehin angespannten – Innenverhältnis der Ehegatten besteht untereinander einiger Klärungsbedarf.

Eine Frage ist, wer künftig für die Miete einzustehen hat. Der aus der Wohnung gezogene  Ehegatte wird sagen, er müsse nichts mehr zahlen, da er das Objekt nicht mehr nutzt. Das ist aber nur dann richtig, wenn sich die Ehegatten darauf geeinigt haben, wer die Wohnung künftig bewohnen soll – wenn also die vorliegende Situation vom in der Wohnung verbleibenden Ehegatten gewählt wurde. Kam es nicht zu einer solchen Absprache, ist dem verbliebenen Ehegatten die neue Wohnsituation durch den Auszug des anderen quasi aufgedrängt worden. In diesem Fall haben beide Ehegatten auf eine reguläre Beendigung des Mietverhältnisses hinzuwirken und müssen deshalb bis zum Ende der regulären Mietzeit gleichsam für die Miete aufkommen.

Entgegenhalten kann der ausgezogene Ehegatte allerdings, dass der andere ja in jedem Fall Miete zahlen müsste, da sein Wohnbedarf grundsätzlich fortbesteht. Es ist dann nur die Hälfte der Differenz zwischen der ohnehin für das Anmieten einer (kleineren) Wohnung Miete und dem tatsächlich noch für die alte Wohnung geschuldeten Betrag hälftig aufzuteilen.

Beispiel: Haben die Ehegatten etwa eine Wohnung für 1.000 € gemietet und eine dreimonatige Kündigungsfrist, muss sich also jeder Ehegatte mit verbleibenden 1.500 € an der Miete beteiligen (3 x 1.000 € / 2). Müsste der Ehegatte, der bei der Trennung in der Wohnung verbleibt, für das Anmieten einer neuen Wohnung zum Beispiel 400 € aufwenden, sind nur die verbleibenden 600 € pro Monat hälftig zu verteilen.

(Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 – II-2 UF 4/14)
Stichworte: Familienrecht , Gemeinsame Wohnung, Trennung, Miete
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