Jameda muss u.U. schlechte Bewertung eines Arztes löschen

Geschrieben von RA Christian Grema am Montag, 20.07.2015

Ein Bewertungsportal (hier Jameda.de für Ärzte) muss nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen eines Rezensenten löschen, sondern auch dessen Bewertung (in Form von Schulnoten), wenn diese sich auf die unwahre Tatsachenbehauptungen stützt.

Es entspricht mittlerweile der gefestigten Rechtsprechung, dass u.a. Ärzte eine auch negative Bewertung zu dulden haben, wenn diese noch als Meinungsäußerung und nicht als reine Schmähkritik (= es steht die Herabwürdigung einer Person im Vordergrund) einzuordnen ist.

Nicht hinnehmen muss der Bewertete hingegen die Behauptung unwahrer Tatsachen. Auch dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung. Von einer Tatsachenbehauptung ist im Gegensatz zur Meinungsäußerung dann auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht.

Im entschiedenen Fall hat der Bewerter einen recht detaillierten Bericht über den Ablauf einer durchgeführte Untersuchung abgegeben, welcher sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat. Ein solcher Bericht wurde vom Gericht zutreffend als (unwahre) Tatsachenbehauptung und nicht als (zulässige) Meinungsäußerung gewertet, sodass Jameda dessen weitere Veröffentlichung zu unterlassen hatte.

Interessant hingegen ist die weitere Entscheidung des Gerichts, dass neben dem Bericht auch die abgegebene Bewertung des Arztes (Schulnoten 5 und 6) zu löschen war, obschon eine solche Bewertung zweifellos als reine, subjektive Meinungsäußerung einzustufen ist, welche den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt. Dennoch wurde diese Meinungsäußerung vom Gericht als rechtswidrig eingestuft, da für diese keinerlei objektiver Anknüpfungspunkt mehr bestand: Die Bewertung wurde ofensichtlich auf die unzutreffenden Schilderungen der Untersuchung gestützt. Nachdem es sich hierbei jedoch um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, bestand keinerlei Grundlage mehr für die abgegebene Bewertung.

Würde man die Bewertung als Meinungsäußerung vollkommen losgelöst von der Tatsachenbehauptung zulassen, bestünde die kaum nachvollziehbare Konsequenz, dass sich der Arzt zwar gegen die unwahren Schilderungen zur Wehr setzen könnte, die Bewertung hingegen, welche die unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelt und wiederholt, akzeptieren müsste.

Das Gericht macht abschließend deutlich, dass sich durch sein Urteil kein Widerspruch zu der bekannten "Spick-mich"-Entscheidung des BGH ergebe, da dort gerade keine Tatsachenbehauptungen sondern ausschließlich Bewertungen abgegeben wurden.

(Quelle: OLG München, Beschluss vom 17.10.2014, Az.: 18 W 1933/14)
Stichworte: Internetrecht , Bewertungsportal, Bewertung, Tatsachenbehauptung
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