Verspricht ein Telekommunikationsanbieter eine Bandbreite des DSL-Anschlusses von "bis zu 18 Mbit/s", so muss dieser Anschluss zumindest zeitweilig zweistellige Werte erreichen. Bei dauerhaftem Unterschreiten der angegebenen Bandbreite besteht ein Sonderkündigungsrecht des Kunden. In dem entschiedenen Fall wurden im Schnitt nur 30 % der zugesagten Maximalbandbreite erreicht.
Der Anbieter kann sich in diesem Fall auch nicht auf seine AGB Berufen, wonach er lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung stellen müsse. Eine solche Klausel ist unwirksam, da diese eine unzulässige Abweichung vom Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages darstellt. Der Kunde würde hier volle Gebühren für eine Leistung bezahlen, die nicht annähernd an die vereinbarte herankommt.
Hierdurch liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vor (§ 626 BGB) vor. Ein Kündigungsrecht bestünde darüber hinaus auch aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sowie aus § 46 Abs. 8 TKG.
Eine Berufung gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.