Um die Zahl der Insolvenzen zu vermindern, die auf mangelnde Liquidität durch nichtbezahlte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs erlassen. Das zum 29.07.2014 in Kraft getretene Gesetz schränkt die unternehmerische Freiheit bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen ein.
Betroffen davon sind nur Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen bzw. zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.
Zahlungsfristen nun maximal 60 Tage
Gemäß dem neu eingeführten § 271a BGB ist von nun an eine Zahlungsfrist von über 60 Tagen nur noch dann wirksam, wenn dies ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Ist der Schuldner der Forderung ein öffentlicher Auftraggeber, gilt sogar eine verkürzte Frist von nur 30 Tagen. Eine verlängerte Zahlungsfrist von über 60 Tagen ist in diesem Fall sogar generell unwirksam.
Die 60-Tage-Frist wird in der Regel ab dem Empfang der Leistung gerechnet.
Hängt die Entgeltforderung noch von einer Überprüfung oder Abnahme der Leistung des Gläubigers ab (etwa im Werkvertrag), so muss diese Abnahme innerhalb von 30 Tagen nach der Entgegennahme der Leistung erfolgen. Eine längere Frist ist ebenfalls nur dann wirksam, wenn Sie ausdrücklich vereinbart worden ist und für den Gläubiger der Forderung keine grobe Unbilligkeit darstellt.
Ausdrückliche Vereinbarung? Neue AGB-Regeln
Um dem Erfordernis der ausdrücklichen Vereinbarung einer längeren Frist entsprechendes Gewicht zu verleihen und einer formularmäßigen Behandlung in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzubeugen, wurden auch die AGB-Regelungen angepasst: Gemäß § 308 Nr. 1 a BGB ist nun in der Regel von einer unangemessenen Bestimmung auszugehen, wenn diese die Zahlungsfrist auf über 30 Tage verlängert. Für Überprüfungs- und Abnahmefristen gilt dies gemäß § 308 Nr. 1 b BGB sogar ab 15 Tagen.
Pauschaler Verzugsschaden von 40,00 EUR
Im Falle des Verzugs des Schuldners kann der Gläubiger nun einen pauschalierten Schaden in Höhe von 40,00 EUR geltend machen und der Forderung hinzurechnen (§ 288 Abs. 5 BGB). Es handelt sich dabei um einen Mindestverzugsschaden. D.h. der tatsächliche Schaden kann nach wie vor durchaus höher ausfallen und auch vollumfänglich geltend gemacht werden. In diesem Fall muss jedoch der konkrete Nachweis erbracht und der pauschale Verzugsschaden von 40,00 EUR hiervon abgezogen werden.
Verzugszins nun 9 Prozentpunkte
Der bisherige Verzugszins von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wurde in dem neu gefassten § 288 Abs. 5 BGB auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.
Hinweis: Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Neuregelungen nicht für und gegenüber Verbrauchern gelten! Im Gesetz ist zudem geregelt, dass bestehende Vereinbarungen zwischen Unternehmen als solche weiterhin gültig bleiben. Nur wenn sie abweichende Bestimmungen zu den Zahlungsfristen enthalten, gilt für diese mindestens die gesetzliche Neuregelung.