Unterschriftensammeln am Arbeitsplatz zulässig

Geschrieben von RA Christian Grema am Montag, 22.12.2014

Ein Arbeitnehmer macht sich für die 35-Stunden-Woche stark. Doch wie weit darf sein Engagement dafür am Arbeitsplatz gehen?

Ein Arbeitnehmer initiierte im Betrieb der Arbeitgeberin eine Unterschriftenaktion zur Wiedereinführung der 35-Stunden-Woche. Folgender Satz stand über der Liste, die zur Unterschrift auslag: „Die Produktionsmitarbeiter der Firma F wün­schen sich aus alters- und gesundheit­lichen Gründen die Umstellung von der 38-Stunden-Woche auf die 35-Stunden-Woche mit vollem Lohnausgleich.“ Diese Liste wurde von den Mitarbeitern der vom Arbeitnehmer geführten Schicht so­wie einer weiteren Schicht unterzeichnet. Ins­gesamt sprachen sich zehn Kollegen für die Wiedereinführung der 35-Stun­den-Woche aus.

Daraufhin kündigte der Ar­beit­geber seinem Arbeitnehmer, durch den es bereits zuvor zu einer vergleich­baren Unterschriftenaktion gekommen war.

Das Landesarbeitsgericht Hamm urteilte jedoch, dass eine Unterschriftenaktion, mit der der Wunsch auf Wiedereinführung einer 35-Stunden-Woche zum Ausdruck gebracht wird, auch in Betrieben mit Betriebsrat vom Erörterungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers ge­deckt ist.

Der Initiator einer solchen Unterschriftenaktion begeht auch dann keine Vertragspflichtverletzung, wenn er Kollegen während der Arbeitszeit zur Unterschrift auffordert. Dabei darf allerdings weder ein gewisser zeitlicher Rahmen über-schritten werden noch die Arbeitsleistung darunter leiden.

Hinweis: Trotz des Urteils sollten Arbeitnehmer mit solchen Aktionen vorsichtig sein. Denn letztendlich geht es darum, dass die Arbeitszeit nicht zum Arbeiten, sondern für andere Tätigkeiten verwandt wird.

(Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 02.07.2014 – 4 Sa 235/14)
Stichworte: Arbeitsrecht , Arbeitszeit, Beschwerderecht
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