Kündigt ein Mobilfunkunternehmen den Vertrag mit einem Kunden über einen so genannten "Flatrate-Tarif", etwa weil der Kunde die monatlichen Grundgebühren nicht bezahlt, macht es häufig auch noch Schadensersatzansprüche für die eigentlich vereinbarte Laufzeit geltend. Nicht selten fordert das Unternehmen seinen Kunden dann dazu auf, die volle Grundgebühr des Vertrages für die verbleibend Restlaufzeit des Vertrages zu bezahlen. Zu Unrecht:
Das Amtsgericht Bremen etwa hat festgestellt, dass dem Mobilfunkunternehmen nur 50% der geltend gemachten Summe zusteht. Dies ergebe sich daraus, dass das Unternehmen durch den Wegfall des Vertrages auch Aufwendungen erspare, die andernfalls für den Kunden angefallen wären. Gerade Flatrate-Tarife zeichnen sich dadurch aus, dass der Kunde eine relativ hohe Grundgebühr dafür zahlt, dass er die Leistungen des Unternehmens in unbegrenztem Umfang in Anspruch nehmen kann. Fällt diese Möglichkeit nach der Kündigung jedoch weg, erspart sich das Unternehmen eigene Leistungen, was wiederum einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt.
Diese Ersparnis muss sich das Mobilfunkunternehmen bei der Bemessung seines grundsätzlich bestehenden Schadensersatzanspruchs anrechnen lassen. Das Gericht hat diese Aufwendungen nach freiem Ermessen auf einen Betrag in Höhe von 50% des eingeforderten Schadensersatzes geschätzt.
Dieser Auffassung hat sich zuletzt auch das Amtsgericht AG Tempelhof-Kreuzberg angeschlossen.