Fehlzeiten im Arbeitszeugnis

Geschrieben von RA Christian Grema am Freitag, 12.12.2014

Grundsätzlich ist es im Rahmen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zulässig, die Fehlzeiten eines Arbeitnehmers ausdrücklich zu erwähnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn hierdurch der Eindruck entsteht oder erzeugt wird, die Fehlzeiten hätten negative Auswirkungen für den Arbeitgeber gehabt.

Zudem wie das Arbeitsgericht Köln darauf hin, dass immer zu prüfen sei, aus welchem Grund es zu den Fehlzeiten gekommen ist und in welchem Verhältnis diese zu der Dauer des Arbeitsverhältnis stehen.

In dem zu entscheidenden Fall kam es bei einer in Teilzeit arbeitenden Frau anlässlich der Geburt eines Kindes (Mutterschutz und Elternzeit). Diese hat der Arbeitgeber bei ansonsten guter bis sehr guter Bewertung gesondert im Zeugnis aufgeführt.

In einer solchen Konstellation ist die ausdrückliche Erwähnung der Ausfallzeiten zu unterlassen, da der Leser hierdurch einen negativen Eindruck von dem Arbeitgeber bekommen könne. Dies wiederum stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, zumal die Fehlzeiten direkt im zweiten Absatz des Zeugnisses erwähnt wurden. Es entsteht somit der Eindruck, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte, was aber tatsächlich nicht der Fall war.

Im Ergebnis musste der Der Arbeitgeber diese Formulierungen somit streichen.

(Quelle: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.04.2014 - 6 Ca 8751/12)
Stichworte: Arbeitsrecht , Arbeitszeugnis, Fehlzeiten, Formulierung
Go to top