BGH: Es besteht keine generelle Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die ein vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen. Entscheidend ist der Wortlaut der Unterlassungserklärung.
In dem entschiedenen Fall hatte sich der Unterlassungsschuldner durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, ein bestimmtes Bild nicht mehr zu "erneut" verbreiten. ...mehr