Online Shop: 100 EUR für unerlaubte Nutzung eines Fotos

Geschrieben von RA Christian Grema am Donnerstag, 27.11.2014

Dass die unbefugte Verwendung von fremden Bildern im Internet gegen die Verwertungsrechte des Urhebers verstoßen (§ 19a UrhG), dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben und war für die Berufungsentscheidung des OLG München auch unstreitig.

Zu entscheiden hatte das Gericht in dem Berufungsverfahren vielmehr die Frage, in welcher Höhe die Verletzungshandlung durch den Verwender zu kompensieren ist. Das Landgericht München hatte hierfür einen Betrag von 200 EUR je Bild für angemessen erachten, wobei dieser Betrag noch zu verdoppeln war, da neben der unbefugten Verwendung auch noch die Nennung des tatsächlichen Urhebers fehlte.

Dabei hatte die Berufungsinstanz nochmals klargestellt, dass zur Bemessung des Schadensersatzanspruches dann nicht auf die "übliche Vergütung" bzw. die Honorarempfehlung Foto-Marketing zurückgegriffen werden könne, wenn die Bilder, wie hier, nicht professionellen Ansprüchen genügen. In einem solchen Fall ist die Schadenshöhe vielmehr zu schätzen.

Kriterien für eine solche Schätzung nach § 287 ZPO sind dabei u.a.:

  • der Umfang der Verletzungshandlung
  • deren Zeitdauer
  • die Art der Verletzungshandlung
  • die Intensität der Nutzung

Ausschlaggebend für das Gericht waren letztlich neben der nur durchschnittlichen Qualität der Bilder auch die Tatsache, dass es sich lediglich um deren Zweitverwertung handelte (der Urheber selbst hatte sie ja bereits verwendet). Die sodann angesetzte, "fiktiven Lizenzgebühr" für die Verwendung der Fotos in Höhe von je 100 EUR stelle nach der Auffassung des Gerichts jedoch auch bereits die oberste Grenze für Lichtbilder der vorliegenden Art dar, die vornehmlich im eigenen Onlineshop verwendet werden. Andere Gerichte hatten in der Vergangenheit auch weitaus geringere Beträge als ausreichend angesehen (so etwa das OLG Braunschweig mit 20 EUR je Bild oder das OLG Brandenburg mit 40 EUR je Bild).

Auf diese 100 EUR je Bild war sodann noch ein Aufschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen, da die fehlende Nennung des Urhebers einen Eingriff in dessen Urheberpersönlichkeit darstellt. Den häufig von anderen Gerichten in Höhe von 100 % zugesprochenen Aufschlag wollte das OLG München vorliegend nicht gewähren, da der Ersteller erkennbar nicht die Absicht hatte, die Fotos selbst zu vermarkten und diese vielmehr selbst nur für die Verwendung im eigenen Internetshop hergestellt hatte.

Hinweis: Der Schadensersatzanspruch für die unbefugte Verwendung von fremden Bildern setzt sich somit aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen aus der entgangenen Vergütung des Urhebers, welche er üblicher Weise für die Erteilung einer Lizenz erhalten hätte und zum Anderen aus die Persönlichkeitsverletzung des Verwenders, wenn er den tatsächlichen Urheber nicht benennt.

(Quelle: OLG München, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 6 U 1448/13)
Stichworte: Urheberrecht , Bilderklau, Webshop, Schadensersatz, Lizenzanalogie
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