Ausgleich von Investitionen in die Immobilie des nichtehelichen Partners nach Trennung

Geschrieben von RA Christian Grema am Mittwoch, 20.05.2015

Nicht selten werden auch in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft Arbeit, Zeit und Geld in die Immobilie des anderen in der selbstverständlichen Annahme investiert, dass sich am Bestehen der Beziehung auch zukünftig nichts ändern wird. An eine mögliche Trennung und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen wird zu diesem Zeitpunkt naturgemäß nur sehr selten gedacht.  

Kommt es doch zum Zerwürfnis zwischen den Lebenspartners stellt sich die Frage, ob die Investitionen für den Nichteigentümer endgültig verloren sind, oder von dem früheren Partner, der hiervon profitiert (hat), zumindest teilweise zurückgefordert werden können.

Idealfall: Eindeutige Regelung zwischen den Partnern

Im Idealfall haben sich die Partner bereits frühzeitig mit der Möglichkeit einer späteren Trennung auseinandergesetzt und durch eine klare Regelung, welche Leistungen in welcher Höhe auszugleichen sind Vorsorge hierfür getroffen. Dies sollte, muss aber nicht in schriftlicher Form erfolgen. In den allermeisten Fällen liegt eine solche ausdrückliche Vereinbarung jedoch nicht vor.

Vereinzelt kann man auch von dem (stillschweigenden) Abschluss eines Gesellschafsvertrages ausgehen, bei welchem im Falle der Trennung ein Ausgleich über die Vorschriften über den Ausgleich einer Gesellschaft (§§ 730 ff BGB) erfolgen kann. Die Anforderungen an einen solchen (stillschweigenden) Vertrag sind hoch und die Rechtsprechung entsprechend streng.  Anzunehmen ist eine Gesellschaft zumeist nur dann, wenn der Wille beider Partner klar und deutlich erkennbar ist, dass mit dem Erwerb oder den Umbau einer Immobilie ein gemeinschaftlicher Wert geschaffen werden soll, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen auch gemeinsam gehören soll. Es muss eine deutliche Abtrennung von dem sehr viel häufigeren Fall möglich sein, dass die Partner lediglich zur Verwirklichung und der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft gehandelt haben. Eine darüber hinausgehende Absicht, gemeinsames Vermögen zu schaffen wird entsprechend nur in den seltensten Fällen bejaht.

Andernfalls Erwartungshaltung der Partner entscheidend

Besteht keine eindeutige Vereinbarung und kann auch nicht das Bestehen einer Gesellschaft angenommen werden, gestaltet sich die Situation schwieriger und ein möglicher Ausgleichsanspruch unterliegt starken Beschränkungen.

Ein dahingehender Anspruch kommt in diesem Fall über den so genannten Wegfall der Geschäftsgrundlage oder das Nichterreichen des gemeinsam verfolgten Zwecks in Betracht. Dies ist anzunehmen, wenn die Zuwendungen an den Partner und die Mehrung seines Vermögens erkennbar in der Erwartung erbracht worden sind, dass die Beziehung dauerhaft Bestand haben werde und der Leistende langfristig an der Vermögensmehrung des anderen partizipieren werde.

Dies wird man bei bereits längerem Zusammenleben, gemeinsamer langfristiger Lebensplanung oder gar gemeinsamen Kindern gut darlegen und annehmen können.

Gelingt der Nachweis eines solchen Zwecks und Ziels, so sind dennoch nicht sämtliche erbrachten Leistungen zurückzuerstatten oder auszugleichen. Es kommen hierfür vielmehr nur solche Leistungen in Betracht, denen nach den jeweiligen Umständen eine große Bedeutung beigemessen werden kann.

Darlehensraten und Baumaterial: In der Regel kein Ausgleich

Auszuscheiden sind bereits solche Zuwendungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht worden sind. Hierzu gehören u.a. die von einem Partner (dem Nichteigentümer) alleine gezahlten Kreditraten. Dies insbesondere dann, wenn die Höhe der monatlichen Raten die Miete für einen vergleichbaren Wohnraum nicht erheblich übersteigen. Diese Wohnkosten würden, so die Rechtsprechung, ohnehin anfallen und sind aus dem möglichen Ausgleich auszunehmen. Etwas anderes ergibt sich im Regelfall auch nicht daraus, dass die Darlehensraten vollständig von dem Partner erbracht worden sind, dem die Immobilie überhaupt nicht gehört. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist davon auszugehen, dass eine solche Aufteilung zum Inhalt einer gemeinsamen Lebensplanung geworden ist – gerade dann, wenn der andere Partner im Gegenzug andere Aufgaben wahrgenommen hat, etwa die Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder die (überwiegende) Haushaltsführung.

Ähnliches gilt bezüglich des für eine Renovierung / für einen Umbau von einem Partner eingebrachten Baumaterials. Auch in diesem Fall geht die Rechtsprechung von einer Vergleichbarkeit mit dem Zusammenleben in einer Mietwohnung aus, bei der ebenfalls in regelmäßigen Abständen Aufwendungen für Renovierungsarbeiten und dergleichen anfallen.  Fällt die Gesamtbelastung durch das verwendete Material vergleichbar aus, so ist auch diesbezüglich kein Ausgleich zu leisten. Etwas anderes kann sich im Einzelfall selbstverständlich dann ergeben, wenn die eingebrachten Materialien einen solchen Wert erreichen, der über die Aufwendungen für regelmäßige Renovierungsarbeiten deutlich hinausgeht – etwa nach der Kernsanierung eines Hauses oder dessen vollständiger Neuerrichtung.

Arbeitsleistung: Ausgleich durchaus möglich

Grundsätzlich anders zu beurteilen ist hingegen die eingebrachte Arbeitsleistung eines Partners: Hier geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus (und hat schon des Öfteren anderslautende Urteile korrigieren müssen) , dass es zu einer Vermögensmehrung des Eigentümers kommen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Ist etwa feststellbar, dass die Immobilie nach der Arbeitsleistung des Partners einen erheblich höheren Wert hat als zuvor, ist der erreichte Vermögenszuwachs auch auszugleichen.

Häufig wird der genaue Umfang der Arbeitsleistungen aufgrund fehlender Dokumentation nicht mehr genau rekonstruierbar sein. Dies ist jedoch kein Grund, einen Ausgleichsanspruch vollständig auszuschließen, wie es bereit häufiger durch die Oberlandesgerichte getan wurde. Auch hier hat der BGH eingegriffen und klargestellt, dass das Gericht in einem solchen Fall die Mindestarbeitsleistung des Partners nach billigem Ermessen zu schätzen hat.

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Ausgleich von Zuwendungen Nichtverheirateter sich häufig schwierig gestaltet aber nicht von vorneherein aussichtslos ist. Ich stehe Ihnen gerne für eine weitere Beratung hierüber zur Verfügung.

Stichworte: Familienrecht , Zuwendungen, Ausgleich, Immobilie, Lebenspartner
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