Umgang mit dem Kind außerhalb der festgelegten Zeiten unzulässig

Geschrieben von RA Christian Grema am Montag, 16.03.2015

Muss der Versuch eines Elternteils, Umgang oder Kontakt mit dem gemeinsamen Kind auch außerhalb der gerichtlich festgesetzten Zeiten zu haben, hingenommen werden?

Das Kammergericht Berlin hat sich u.a. auch mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es hat dabei nochmals die ohnehin in Literatur und Rechtsprechung herrschende Meinung betont, dass ein Umgang mit dem gemeinsamen Kind außerhalb der zuvor festgesetzten Umgangszeiten jedenfalls gegen den Willen des anderen Elternteils zu unterlassen ist.

Die Richter haben ausgeführt, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang mit dem Kind positiv geregelt wird, stets auch das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten enthalte, sich außerhalb der Umgangszeiten eines Kontakts zu dem Kind zu enthalten.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Vater seinen Sohn außerhalb der Umgangszeiten im Ferienhort der Schule aufgesucht, um mit ihm zu sprechen. Darüber hinaus hat er absichtlich Aufeinandertreffen mit seinem Sohn u.a. auf dem Schulweg, dem Spielplatz und beim "Skaten" herbeigeführt.

Dieses Verhalten stellt nach Ansicht der Kammergerichts einen Verstoß gegen die Umgangsregelung dar und kann das Verhängen eines Ordnungsgeldes rechtfertigen (wie in dem entschiedenen Fall).

Nach der Auffassung des Gerichts ist es gerade Sinn und Zweck einer Umgangsregelung und des damit einhergehenden Wohlverhaltensgebots (§ 1684 Abs. 2 BGB), das Kind davor zu bewahren, sich mehr oder weniger jederzeit mit dem Umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden. Durch die Vorgabe klarer Umgangs- und Besuchszeiten soll dem Kind ermöglicht werden, sich innerlich auf den anderen Elternteil einzustellen. Zudem soll dem obhutsgewährenden Elternteil dadurch in die Lage versetzt werden, das Kind auf den Umgang vorzubereiten und eventuelle Widerstände des Kindes bezüglich des Umgangs abzubauen und eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern. 

(Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 12.02.2015, Az.: 13 WF 203/14)
Stichworte: Familienrecht , Umgang, Umgangsregelung, Wohlverhaltenspflicht, Ordnungsgeld
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