eBay: Berechtigter Abbruch der Auktion bei Mangel

Geschrieben von RA Christian Grema am Dienstag, 20.01.2015

Entdeckt der Anbieter einen erheblichen Mangel der zu verkaufenden Sache erst, nachdem er die Auktion gestartet hat, ist er berechtigt die Auktion vorzeitig zu beenden. Ein Schadensersatzanspruch besteht dann nicht.

In dem vom LG Heidelberg entschiedenen Fall entdeckte der Anbieter eines gebrauchten Fahrzeuges erst nachträglich, dass dieses Probleme in Form von Rucklern und Zündaussetzern machte. Zuvor war ihm dieser Mangel nicht aufgefallen. Daraufhin beendete er die Auktion nach nur zwei Tagen vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt lag das Höchstgebot bei knapp 7.000 EUR.

Der Höchstbietende erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte gegen den Anbieter Schadensersatz geltend.

Zu Unrecht, wie die Heidelberger Richter nun entschieden haben.

Bei der Auslegung der Willenserklärung, welcher ein Anbieter bei dem Einstellen einer Auktion abgebe, seien die AGB eBays zumindest zu berücksichtigen. Diese regeln, dass eine Auktion dann vorzeitig beendet werden kann, wenn man bei deren Erstellung einem Irrtum unterliegt, etwa bezüglich der Mangelfreiheit der Sache. Einem solchen Irrtum sei der Anbieter in dem entschiedenen Fall erlegen, sodass die vorzeitige Beendigung rechtmäßig war.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt. D.h. dass die Funktionstüchtigkeit der zu veräußernden Sache erheblich eingeschränkt ist und/oder sich auf deren Verkehrswert auswirkt. Darüber hinaus - und dies darf nicht vernachlässigt werden - trifft denjenigen, der sich auf einen Irrtum beruft auch die Darlegungs- und Beweislast für dessen tatsächliches Vorliegen.

(Quelle: LG Heidelberg, Urteil vom 12.12.2014, Az. 3 S 27/14)
Stichworte: Internetrecht , eBay, Auktion, Vorzeitiges Beenden, Schadensersatz, Irrtum
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