Räumungstitel bei Gewerberäumen

Geschrieben von RA Christian Grema am Montag, 15.12.2014

Hat der Vermieter von Wohnraum einen Räumungstitel gegen den Mieter erwirkt, so kann die zwangsweise Räumung auch gegen Dritte beantragt werden, auch wenn diese selbst nicht Mieter sind. Es gilt das so genannte "beschleunigte Verfahren gem. § 940 Abs. 2 BGB. Der Vermieter kann sich so ein weiteres zeit- und kostenintensives Verfahren gegen jeden weiteren Bewohner der Wohnung ersparen.

Noch viel häufiger stellt sich dieses Problem bei der Vermietung von Gewerberäumen, bei den der Vermieter sehr häufig überhaupt keine Kenntnis darüber hat, ob und vor allem an wen die Räume gegebenenfalls untervermietet worden sind. Ist auch in diesem Fall das beschleunigte Verfahren anwendbar?

Das OLG Celle hat dies klar und deutlich verneint. Auch wenn sich die Interessenlage zumindest ähnlich darstellt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzesbegründung ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hier eine Regelung nur für die Räumung von Wohnraum gewollt hat. Aufgrund dieser Unmissverständlichkeit scheidet eine entsprechende Ausdehnung und Anwendung der Vorschrift auf Gewerbeflächen aus. Soll ein solches Verfahren auch auf Gewerberäume ausgedehnt werden, muss dies durch eine entsprechende Vorschrift auch ausdrücklich geregelt werden.

Dies bedeutet: Auch wenn der Vermieter ein rechtmäßiges Urteil und damit einen Räumungstitel erwirkt hat, kann die Räumung nicht durchgeführt werden, wenn der Mieter die Gewerberäume an Dritte weitergegeben hat. In diesem Fall muss ein weiterer Titel gegen die Personen erwirkt werden, die sich tatsächlich in den Räumlichkeiten aufhalten.

(Quelle: OLG Celle, Urteil vom 24. November 2014 (AZ: 2 W 237/14))
Stichworte: Vertragsrecht , Mietvertrag, Gewerberaum, Räumung, Räumungstitel
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