Impressumspflicht auch bei veralteten und unvollendeten Webseiten

Geschrieben von RA Christian Grema am Montag, 11.05.2015

Abmahngefahr durch verwaiste Internetseiten

Die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter (Impressum) aus § 5 TMG gelten auch für solche Seiten, die bereits längst verwaist sind, oder nur "versehentlich" online gestellt (und dann möglicher Weise vergessen) wurden.

Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die hierfür verantwortliche Person oder Betrieb sich in einem Wettbewerbsverhältnis zu anderen befindet, d.h. gewerblich aktiv ist.

Es spielt hingegen keine Rolle, ob der Anbieter aus der Internetpräsenz auch tatsächlich einen Vorteil zieht oder die Seite aufgrund ihres Zustandes potentielle Kunden sogar abschrecken könnte. Ausreichend ist bereits die abstrakte Möglichkeit, durch die Seite Interesse bei Kunden hervorzurufen und diese zu einer Kontaktaufnahme zu bewegen.

So lag auch der Fall, den das LG Essen kürzlich zu entscheiden hatte: Der dortige Beklagte war Eigentümer einer Ferienwohnung, welche er auch an Interessenten vermietete. Hierfür hatte er bereits im Jahr 2010 damit begonnen, eine Internetpräsenz zu erstellen, auf welcher das Objekt zur Anmietung beworben wurde. Tatsächlich wurde diese Seite jedoch niemals fertiggestellt. Nahezu keiner der Texte auf den jeweiligen Unterseiten war vollständig oder überhaupt abgefasst. Auch die eingestellten Fotos waren teilweise verdreht und offensichtlich noch nicht endgültig eingefügt worden. Das Vorhaben des Beklagten wurde von diesem offenbar nicht weiterverfolgt. Eine Aktualisierung der Seite fand seit dem Jahr 2010 nicht mehr statt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts war die Seite bereits gelöscht und die Domain freigegeben.

Dies alles änderte jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beklagte als Diensteanbieter dazu verpflichtet war, auf der Seite eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung vorzuhalten. Auf der Seite waren jedoch weder der Name noch die Anschrift des Beklagten aufgeführt, sodass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zu bejahen war. Auch der Einwand, dass die Seite nur "versehentlich" online gestellt worden war, half nicht, da die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (§ 8 Abs. 1 UWG) ebenso wie der Schadensersatzanspruch bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen Verschulden bestehen.

(Quelle: Urteil vom 13.11.2014, Az.: 4 O 97/14)
Stichworte: Wettbewerbsrecht , Abmahnung, Impressum, Anbieterkennzeichnung
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