Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Finanzielle Hilfe bei Rechtsproblemen

Die Geltendmachung und Durchsetzung Ihres Rechts müssen nicht daran scheitern, dass Sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können. Sowohl für die außergerichtliche Beratung (Beratungshilfe) wie auch für das gerichtliche Verfahren (Prozesskostenhilfe) besteht für Sie die Möglichkeit einer teilweise erheblichen staatlichen Unterstützung. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Kosten nicht durch eine andere Stelle (etwa eine Rechtsschutzversicherung) übernommen werden, die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat und dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Diese Voraussetzungen werden durch das zuständige Gericht geprüft.

Die Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe erhalten Sie für die anfallenden Gerichtskosten sowie für Ihre Anwaltskosten in einem gerichtlichen Verfahren. Je nach Einzelfall und Ihrer Leistungsfähigkeit werden die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt entweder vollständig oder zu einem Großteil übernommen. Verfügen Sie über ein entsprechendes Einkommen kann Ihnen die Prozesskostenhilfe mit der Auflage erteilt werden, dass Sie für die verauslagten Gebühren eine monatliche Rate an die Justizkasse zurückzahlen müssen (maximal 4 Jahre lang).

Im Gegensatz zur Beratungshilfe muss die Prozesskostenhilfe nicht von Ihnen selbst vorab beantragt werden. Dies übernehme ich für Sie. Hierfür benötige ich lediglich die von Ihnen ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen. Den übrigen Schriftwechsel mit dem Prozessgericht übernehme ich für Sie.

Zur Vereinfachung stelle ich Ihnen an dieser Stelle ein bereits am PC ausfüllbares Formular sowie Hinweise und Erläuterungen hierzu zur Verfügung. Selbstverständlich unterstütze ich Sie aber auch gerne bei dessen Ausfüllen, wenn Sie Hilfe benötigen:

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
 

Die Beratungshilfe (außergerichtliches Verfahren)

Beratungshilfe umfasst im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe ausschließlich das außergerichtliche Verfahren, d.h. ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt und gegebenenfalls der außergerichtliche Schriftwechsel. Für Sie fällt in der Regel lediglich eine Pauschalgebühr in Höhe von 15,00 EUR an.

Der so genannte "Beratungshilfeschein" oder "Berechtigungsschein" wird Ihnen dann gewährt, wenn Sie in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätten. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe beantragen den Beratungshilfeschein selbst direkt bei der Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts. Beratungshilfe sollte beantragt werden, bevor Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Obschon Sie die Beratungshilfe persönlich vor Ort beantragen, ist es von Vorteil, sich das ohnehin notwendige Antragsformular bereits vorab anzusehen oder bereits auszufüllen, da nicht selten auch noch weitere Unterlagen vorzulegen sind. Um Zeit und Ärger zu sparen, sollte man sich darum bereits vorab kümmern.

Das entsprechende Antragsformular (am PC ausfüllbar) sowie Ausfüllhinweise hierzu können Sie selbstverständlich bei uns herunterladen:

Antrag Beratungshilfe (ausfüllbar) mit Ausfüllhinweisen

 

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