Kosten der Scheidung

So errechnen Sie die Kosten Ihrer Scheidung

Eine der am häufigsten gestellten Frage betrifft naturgemäß die Kosten für das Scheidungsverfahren. Nicht selten wird dabei die Befürchtung geäußert, dass man sich eine Scheidung gar nicht leisten könne und aus diesem Grunde bisher davon abgesehen habe. Wir werden versuchen, hier etwas mehr Klarheit darüber zu verschaffen, mit welchen Kosten Sie für das Scheidungsverfahren zu rechnen haben.

Wichtig: Die genauen Kosten des Ehescheidungsverfahrens wird von so vielen Faktoren beeinflusst, dass an dieser Stelle lediglich ein grober Überblick verschafft werden kann. Für eine konkrete Auskunft in Ihrem Fall stehen wir Ihnen selbstverständlich aber gerne zur Verfügung.

Grundfall: die einfache Scheidung

Am kostengünstigsten ist die einfache Scheidung, bei welcher keine weiteren Probleme zu behandeln sind (etwa Unterhaltsansprüche, Sorgerechtsstreitigkeiten, Zugewinnausgleich, etc.). In diesem Fall sind auch die Kosten am einfachsten zu bestimmen: Sie richten sich nach dem Einkommen der Ehegatten. Hierzu zählt man die jeweiligen Nettoeinkommen der Ehegatten zusammen und multipliziert diese Summe mit drei. Hierdurch erhält man den so genannten "Gegenstandswert", nach welchem sich sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten (die jeweils zur Hälfte zu tragen sind) richten. Der untenstehenden Gebührentabelle können Sie entnehmen welche Kosten bei dem so errechneten Gegenstandswert auf Sie zukommen. Diese Beispielstabelle ist unterteilt in "normale" Kosten und den für Sie geringeren Kosten, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Beispiel: Die Ehefrau ist auf 400,00 EUR Basis angestellt. Der Ehegatte verdient 1.800 EUR netto. Gegenstandswert: 6.600,00 EUR (1.800,00 EUR + 400,00 EUR = 2.200,00 EUR x 3 = 6.600,00 EUR). Je Kind können von dem so errechneten Streitwert nochmals 250,00 EUR abgezogen werden (Von Gericht zu Gericht unterschiedlich).

Die Kosten sind demnach der Zeile "Gegenstandswert bis 7.000 EUR" zu entnehmen und betragen insgesamt ca. 1.500,00 EUR. Haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (in dem Beispielsfall etwa die Ehefrau) ermäßigen sich diese Kosten auf ca. 381 EUR.

Gebührentabelle

Kostenerhöhende Folgesachen

Die oben dargestellten Kosten des Grundfalls einer Ehescheidung erhöhen sich durch weitere Angelegenheit, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt werden sollen. Jede der unten genannten "Folgesachen" hat einen eigenen Gegenstandswert, welcher dem des oben genannten Grundfalls hinzuzurechnen ist.

Bei den allermeisten Ehescheidungen ist von Amts wegen (d.h. auch ohne Antrag eines Beteiligten) der so genannte Versorgungsausgleich durchzuführen. Lediglich bei einer kurzen Ehedauer von unter 3 Jahren kann hierauf verzichtet werden. Hierbei werden Ungleichheiten beim Rentenanspruch ausgeglichen, die daraus resultieren, dass einer der Beteiligten während der Ehezeit mehr in eine entsprechende Versicherung eingezahlt hat (bzw. einzahlen konnte) als der Ehepartner.

Grundregel: Pro Anwartschaft, die auszugleichen ist, wird der zuvor errechnete Streitwert um je 10 % erhöht (mindestens aber um 1.000,00 EUR).

Beispiel: In unserem Einstiegsfall haben beide Eheleute in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Zusätzlich hat der Ehemann noch eine betriebliche Altersvorsorge, die ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der ursprüngliche Streitwert von 6.600,00 EUR wird um 1.980,00 EUR erhöht und Beträgt nun 8.580,00 EUR (3 Anwartschaften x je 10% = 30% aus 6.600,00 EUR)

Ist mit der Ehescheidung auch über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht zu entscheiden, so wird der für die Ehescheidung errechnete Streitwert um 20% erhöht. Hierbei wird nur der für die Ehescheidung alleine errechnete Wert angesetzt und nicht der bereits durch den Versorgungsausgleich erhöhte Streitwert.

Beispiel: In unserem Beispiel soll sowohl über das Sorgerecht (+20%) als auch über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern entschieden werden (+20%).

Der ursprüngliche Streitwert von 6.600,00 EUR wird um 2.640,00 EUR erhöht und beträgt nun 9.240,00 EUR (jeweils 1.320,00 EUR für Sorgerecht und Umgangsrecht). Gemeinsam mit der Erhöhung durch den Versorgungsausgleich beträgt der Streitwert damit insgesamt 11.220,00 EUR.

Wird gemeinsam mit dem Verfahren auch ein Unterhaltsanspruch (Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt) geltend gemacht, so erhöht sich der Streitwert um das Zwölffache des monatlich geschuldeten Betrages.

Beispiel: Gemeinsam mit der Ehescheidung unseres Ausgangsfalls wird auch noch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Ehegattin in Höhe von 450,00 beantragt und auch festgelegt. Der ursprüngliche Streitwert in Höhe von 6.600,00 EUR erhöht sich damit um 5.400,00 EUR (12 x 450,00 EUR) und beträgt damit insgesamt 12.000,00 EUR.

Im isolierten Unterhaltsverfahren (ohne oder nach der Ehescheidung) ist ebenfalls das Zwölffache des monatlich geschuldeten Unterhalts anzusetzen.

Sollen im Rahmen der Ehescheidung auch ungleichmäßige Vermögensentwicklungen bei den Ehegatten ausgeglichen werden, die während der Ehe entstanden sind, so erhöht sich der Streitwert um den auszugleichenden Betrag.

Beispiel: Hat sich das Vermögen des Ehegatten während der Ehezeit um 8.000,00 EUR erhöht, das Vermögen der Ehefrau hingegen überhaupt nicht, so hat der Ehegatte einen Zugewinnausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR an die Ehefrau zu leisten. Der ursprüngliche Streitwert in Höhe von 6.600,00 EUR erhöht sich entsprechend um 4.000,00 EUR und beträgt nun insgesamt 10.600,00 EUR.

Dasselbe gilt auch im isolierten Zugewinnausgleichsverfahren.

Besteht Streit um die Verteilung der gemeinsam angeschafften Haushaltsgegenstände und soll ein Gericht hierüber entscheiden, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der betreffenden Gegenstände. Das Gericht kann hierbei recht frei schätzen.

Beispiel: Anhand einer von den Beteiligten erstellten Liste wird nach dem jeweiligen Bedarf entschieden, wer z.B. die gemeinsam angeschaffte Kücheneinrichtung, den Fernseher und Teile der Wohnzimmereinrichtung erhalten soll. Das Gericht schätzt den aktuellen Wert der zu verteilenden Gegenstände auf insgesamt 2.500,00 EUR. Der Streitwert des Ausgangsfalls von 6.600,00 EUR erhöht sich um diesen geschätzten Wert auf insgesamt 9.100,00 EUR.

Auch im isolierten Verfahren zur Verteilung des Hausrats bestimmt sich der Streitwert nach der genannten Schätzung.

Kann sich das Ehepaar nicht darauf einigen, wer nach einer Trennung die ehemals gemeinsame Wohnung bewohnen soll und muss ein Gericht hierüber entscheiden, so erhöht sich der Streitwert um 3.000,00 EUR.

Beispiel: In unserem Ausgangsfall erhöht sich der Streitwert der Ehescheidung in Höhe von 6.600,00 EUR um 4.000,00 EUR und beträgt damit insgesamt 10.600,00 EUR.

Im isolierten Verfahren ist ein Streitwert von 3.000,00 EUR, nach der Ehescheidung von 4.000,00 EUR anzusetzen.

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