Verkäufer muss auch "Bagatellschäden" von sich aus offenbaren
Will sich ein Verkäufer nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung (durch Unterlassen) aussetzen, muss er den Käufer / Interessenten auch ungefragt über einen Vorhandenen Unfallschaden informieren. Das gilt sowohl für Schäden, die ihm bekannt sind wie auf für solche Schäden, mit denen er rechnen musste (vgl. auch: ...mehr